Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen „Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil sämtlicher Angebote von OZ Seal Dichtungstechnik GmbH (im Folgenden kurz „OZ Seal“) und sämtlicher individualvertraglicher Vereinbarungen, die OZ Seal mit dem Kunden trifft. Diese Bedingungen sind insbesondere auch auf Ergänzungen und Erweiterungen von Vereinbarungen, wie etwa im Falle der Ausweitung bestehender Vereinbarungen auf zusätzliche Produkte, anzuwenden“. |
6) Werden die Liefergegenstände mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar verarbeitet, bearbeitet, vermischt, verbunden oder auf sonstige Weise verwertet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zum Wert der anderen Gegenstände. Soweit Miteigentum besteht, verwahrt und verwaltet der Käufer dies für uns unentgeltlich, somit auf seine Kosten. 7) Verkauft der Käufer die gelieferte Ware, trotzdem diese noch nicht vollständig bezahlt wurde, an einen Dritten im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter, tritt der Käufer bereits hiermit sämtliche Forderungen einschließlich sämtlicher Nebenrechte, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen sind, mindestens jedoch bis zur Höhe des Rechnungsbetrages, als Sicherheit an uns ab. 8) Der Käufer ist verpflichtet, falls er die gelieferten Waren, trotzdem diese noch nicht vollständig bezahlt wurden, an einen Dritten weiterverkauft, den Dritten von der erfolgten Abtretung des Kaufpreises schriftlich zu informieren und hat uns diese Information nachzuweisen. Er ist weiters verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. 9) Von Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte insbesondere durch Pfändungen, Beschlagnahme, sonstige Verfügungen, sowie bei Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und uns alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die wir zur Wahrung unserer Rechte benötigen. 10) Der Käufer ist ermächtigt die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge hat der Käufer gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Allfällige mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten trägt der Käufer. Als Veräußerung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Bearbeitung, Montage und sonstige Verwertung, insbesondere der Einbau in nicht von uns gelieferte Gegenstände. 11) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. VI. 1) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist der Sitz unserer Gesellschaft bzw. unserer Zweigniederlassungen. 2) Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag oder der Lieferung ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht. Demnach entweder das Bezirksgericht Judenburg oder das Landesgericht Leoben. Im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich österreichisches Recht und keinesfalls das UN-Kaufrecht. VII. 1) Unsere auf jahrzehntelange Erfahrung gestützten technischen Beratungen, Angebotsvorschläge und Lieferungen werden mit gewissenhafter Sorgfalt ausgeführt. Wegen der Vielfalt der in der praktischen Anwendung in Einzelheiten möglichen Abweichungen kann aber keine Gewähr für die Funktionstüchtigkeit im Einzelfall übernommen werden. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. 2) Reklamationen sind nur in schriftlicher Form innerhalb von 14 Tagen nach dem Empfang der Ware rechtsgültig, und zwar bevor die Ware weiter verarbeitet oder eingebaut worden ist. 3) Alle Mängelansprüche werden hinfällig, falls der Käufer uns oder unserem Vorlieferanten keine Gelegenheit gibt, an Ort und Stelle die Identität der beanstandeten Ware und die vorgebrachten Mängel zu prüfen und Proben auf Verlangen nicht unverzüglich zur Verfügung stellt. Alle Mängelansprüche werden ferner hinfällig, falls eine Be- oder Verarbeitung der Ware nicht sofort nach Feststellung der Mängel eingestellt oder eine Vermischung unserer Ware mit Ware anderer Herkunft unterlassen wird, und zwar bis zu einer ausdrücklichen Freigabe der Ware durch uns oder unseren Vorlieferanten. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Außerdem sind Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Anbringung der Ware, durch übermäßige Beanspruchung oder dadurch entstehen, dass der Käufer oder durch ihn beauftragte Dritte ohne unsere Genehmigung Änderungen oder Reparaturen an der Ware vornehmen, von der Gewährleistung ausgeschlossen. Solange der Käufer seine Vertragspflichten nicht erfüllt, sind wir zu keiner Gewährleistung verpflichtet. 4) OZ Seal wird die Verbesserung aller vom Käufer ordnungsgemäß innerhalb der Gewährleistungsfrist bemeldeter Fehler nach seiner Wahl, entweder durch Instandsetzung oder Austausch, vornehmen. Die Gewährleistungsverpflichtung schließt insbesondere jede Verantwortlichkeit im Hinblick auf jedweden Defekt, der in Verbindung mit unsachgemäßer Handhabung, Benutzung oder anderen Gründen, wie z.B. (aber nicht darauf beschränkt) übermäßiger Gewalteinwirkung, Wasser oder Feuchtigkeit und anderen nachteiligen Umwelt- oder Bedienungsbedingungen, die die Limits übersteigen, welche für das Produkt spezifiziert wurden, auftritt, aus. Ungeachtet aller übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet OZ Seal nicht für indirekte oder Folgeschäden, wie Schäden an anderen körperlichen und unkörperlichen Sachen als an den Produkten selbst, worunter insbesondere die entgangene Nutzung, Verdienstentgang und/oder entgangener Gewinn sowie Folgen von Geschäftsunterbrechungen, die auf die Nutzung oder fehlende Nutzungsmöglichkeit der Produkte fallen, mit Ausnahme des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Diese Gewährleistungsbestimmungen sind die einzigen und ausschließlichen Gewährleistungszusagen, die OZ Seal dem Käufer gibt; sie treten an die Stelle jedweder sonstigen Gewährleistungsverpflichtungen, und zwar sowohl ausdrücklicher, als auch stillschweigender. 5) Liefert OZ Seal aufgrund einer Bemusterung, so gewährleisten wir ausschließlich die qualitativen und maßlichen Eigenschaften des Musters, welches vom Besteller freigegeben wurde. 6) Die Ziffern VII 2) – 5) gelten auf für den Fall der Falschlieferung (aliud) VIII. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam. OZ Seal Dichtungstechnik GmbH, Frauengasse 5, 8720 Knittelfeld Österreich/Austria
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